Was gilt bei Kündigung – Urlaubsanspruch auch bei Freistellung?

Kündigung Urlaubsanspruch

Gekündigt – das kommt für viele Arbeitnehmer unerwartet. Und fast nie hat ein Arbeitnehmer vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber Gelegenheit, seinen Urlaub komplett zu nehmen. Was passiert dann mit den restlichen Urlaubstagen – verfallen diese oder müssen sie ausbezahlt werden? Ist eine Freistellung automatisch mit Urlaub gleichzusetzen? Diese und weitere Fragen zu Kündigung und Urlaubsanspruch beantwortet dieser Blog-Artikel

Urlaubsanspruch trotz Kündigung?

Spricht ein Arbeitgeber eine (wirksame!) ordentliche Kündigung aus, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist. Oft werden im Zuge einer Abfindungsvereinbarung (Aufhebungsvertrag) Regelungen über den Urlaubsanspruch getroffen. Es kommt aber auch vor, dass Arbeitgeber im Fall einer Kündigung den Erholungsurlaub verweigern. Das geht aber eigentlich nicht. Denn weder eine normale noch eine fristlose Kündigung setzen den Urlaubsanspruch außer Kraft. Denn der Arbeitgeber muss dem ausscheidenden Arbeitnehmer grundsätzlich ermöglichen, seinen Resturlaub zu nehmen. Eine Grobprüfung für die Bandbreite einer Abfindungszahlung können Sie hier vornehmen:

AdobeStock_157502998.jpeg
Jetzt kostenlos Abfindung berechnen
  • Potenzielle Abfindungshöhe berechnen
  • Strategie zum Verhandeln einer fairen Abfindung
  • Passende Anwälte für Arbeitsrecht finden

Zum Abfindungsrechner

Wie wird bei Kündigung Urlaubsanspruch berechnet?

Der Mindest-Urlaubsanspruches wird im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Bei einer Fünftagewoche müssen es mindestens 20 Arbeitstage Urlaub sein. Und weniger, wenn man nur Teilzeit arbeitet. Das ist aber das absolute Minimum. In vielen Tarif- oder Arbeitsverträgen gewähren Arbeitgeber deutlich mehr (z.B. 30 Tage) Urlaub. Der Urlaub darf aber nach Gesetz eigentlich erst nach 6 Monaten im Unternehmen eingelöst werden. Wenn es während der „Probezeit“ Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt oder eine Kündigung ausgesprochen wird, kann das wichtig werden.

Übrigens: Die sog. Selbstbeurlaubung, also der eigenmächtige Urlaubsantritt, stellt eine Vertragsverletzung des Arbeitnehmers dar!

Berechnen Sie Ihre Abfindungssumme

Jetzt in 2 min für Ihren individuellen Fall Abfindungssumme berechnen!

Zum Abfindungsrechner

Was passiert mit Resturlaub bei Kündigung?

Bei einer Kündigung muss der Resturlaub grundsätzlich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses genommen werden. Kann der Urlaub nicht mehr gewährt werden, muss der Arbeitgeber ihn abgelten, in dem das Urlaubsentgelt ausgezahlt wird (Achtung: Urlaubsentgelt ist nicht gleich Urlaubsgeld!). Dabei ist egal, wer das Arbeitsverhältnis und aus welchem Grund beendet hat.

Was passiert mit Resturlaub bei Freistellung?

Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, versucht der Arbeitgeber den Arbeitnehmer oft freizustellen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheinen muss und dennoch sein Gehalt bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses erhält. An einer Freistellung haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft beide Interesse. Oft wird ein Arbeitnehmer aber freigestellt und der Arbeitgeber macht nicht klar, dass mit der Freistellung der restliche Urlaubsanspruch abgegolten sein soll. Dann kann der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zusätzlich zur Abfindung die Abgeltung des nicht verbrauchten Urlaubs in Geld verlangen. Da der freigestellte Arbeitnehmer aber nicht mehr tätig ist, soll er in aller Regel nicht zusätzlich noch das Urlaubsentgelt ausgezahlt bekommen. Eine entsprechende Regelung ist zulässig – wenn eine unwiderrufliche Freistellung vorliegt.

Kostenlos Erstberatung mit Fachanwalt

Schneller Rückruf nach 1 bis 2 Stunden für kostenlose Erstberatung mit Anwalt

Zur kostenlosen Erstberatung

Ausdrückliche Vereinbarung zum Urlaubsanspruch bei Kündigung erforderlich

Bei Kündigung oder Aufhebung muss grundsätzlich eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen werden. Denn wenn der Arbeitgeber nur erklärt, er stelle den Arbeitnehmer frei, beurlaube oder suspendiere ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, ist damit grundsätzlich eine widerrufliche Freistellung gemeint. Das gilt grundsätzlich sowohl bei Beendigung durch Aufhebungsvertrag als auch bei Kündigung. Der Urlaubsanspruch besteht dann in beiden Fällen trotzdem, sofern die Freistellung nicht ausdrücklich „unwiderruflich“ ist. Bei einer widerruflichen Freistellung könnte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wieder zur Arbeitsleistung auffordern. Und dieser müsste dann an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, hat also keine ausreichende Sicherheit. Nur wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich unwiderruflich unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche freistellt, verzichtet der Arbeitgeber auf sein Recht, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Und dann werden die noch verbleibenden Urlaubstage angerechnet.

(Wann) Kann man Resturlaub einfach auszahlen lassen?

Ein ,,Abkaufen“ des Urlaubsanspruchs während des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubs besteht nur dann, wenn der Resturlaub bei Kündigung nicht mehr oder nur noch teilweise gewährt werden kann, da die verbleibende Arbeitszeit dafür nicht ausreicht. § 7 Bundesurlaubsgesetz sieht die Möglichkeit vor, dass Arbeitnehmer sich ihren Urlaub auszahlen lassen können. Voraussetzung ist, dass bei einem endenden Arbeitsverhältnis noch Resturlaub besteht und dieser gleichzeitig nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung schließen und damit kein Urlaub mehr möglich ist. Wie hoch der auszuzahlende Betrag des Urlaubsentgeltes ist, regelt § 11 Bundesurlaubsgesetz. Die Berechnung richtet sich dabei nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs. Überstunden-Auszahlungen zählen z.B. in diese Berechnung nicht hinein, Provisionen aber schon:

Kostenlose Erstberatung mit Anwalt
Kostenlos Erstberatung mit Fachanwalt
  • Kostenlose Erstberatung mit Anwalt
  • Schneller Rückruf nach 1 bis 2 Stunden
  • Strategie zum Verhandeln der Abfindung

Zur kostenlosen Erstberatung

Alle Informationen auf unserer Website sind redaktioneller Natur und stellen ausdrücklich keine Rechtsberatung dar. Selbstverständlich haben wir uns um die Richtigkeit der auf dieser Website enthaltenen Informationen und Links bemüht. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernehmen. Sie ersetzen in keinem Fall eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt.