Kündigung erhalten? So reagieren Sie richtig!

Kündigung erhalten: Frau ist geschockt nachdem sie eine Kündigung bekommen hat.

Eine Kündigung zu erhalten ist für die wenigsten Arbeitnehmer eine positive Überraschung – und wirft viele Menschen erstmal etwas aus der Bahn. Trotzdem ist es im Falle einer Kündigung wichtig, Ruhe zu bewahren, „grobe Fehler“ zu vermeiden und die notwendigen Schritte konsequent anzugehen. In diesem AbfindungsHero-Blogartikel erfahren Sie die 4 wichtigsten „Dos“ und „Don’ts“ im Falle einer Kündigung.

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1. Das Kündigungsschreiben prüfen

Nach unserer Erfahrung kann beim Kündigungsschreiben viel schiefgehen. Mit anderen Worten: Auch Personalabteilungen machen Fehler, und viele dieser Fehler können zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie beim Kündigungsschreiben achten müssen: 

a) Ist die Schriftform eingehalten?

Ihnen muss schriftlich gekündigt werden. Das heißt, dass Ihr Arbeitsgeber das Kündigungsschreiben mit der Hand unterschreiben muss. Deshalb ist eine Kündigung per E-Mail oder SMS unwirksam und nicht ausreichend! Auch eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Sie haben einen Vorteil, wenn die Kündigung nicht schriftlich erfolgt ist. Denn dann ist die Kündigung nicht gültig und Sie wissen bereits, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen möchte. Unser Tipp: Bereiten Sie sich vor! Am besten nehmen Sie bereits Kontakt mit einem Anwalt auf, der im Ernstfall schnell reagieren kann. Dabei kann Ihnen AbfindungsHero helfen, in dem wir mit Ihnen einen kompetenten Fachanwalt für Arbeitsrecht finden.

b) Kündigung wirklich erhalten (Zugang)?

Das unterschriebene Kündigungsschreiben muss Ihnen zugehen. Das geschieht oft über die Post oder durch Übergabe. Dabei gilt: Es bringt nichts, wenn Sie sich weigern die persönlich übergebene Kündigung anzunehmen oder mehrere Tage den Briefkasten nicht zu kontrollieren. Das schadet Ihnen nur, denn die Kündigung ist rein arbeitsrechtlich trotzdem zugegangen. So dass Sie die Kündigung juristisch erhalten haben, auch wenn Sie diese noch nicht in der Hand hatten. Schließlich gehen deutsche Gerichte davon aus, dass man einmal am Tag den Briefkasten kontrolliert.

Aber Vorsicht: Auch wenn Sie im Urlaub sind und nicht den Briefkasten kontrollieren können, ist der Zugang der Kündigung wirksam. Es ist in der Regel Ihr Risiko, wenn der Arbeitgeber Ihnen während des Urlaubs kündigt und Sie die Kündigung erst nach Ihrem Urlaub sehen. Wenn Sie Pech haben, ist auch noch die Klagefrist abgelaufen. Sie sind längere Zeit nicht in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus? Fragen Sie Freunde oder Nachbarn, ob diese Ihren Briefkasten leeren. 

c) Wer darf die Kündigung unterschreiben?

Überprüfen Sie, wer die Kündigung unterschrieben hat. Denn Ihre Kündigung können nur zwei verschiedene Gruppen von Personen unterschreiben. Zur ersten Gruppe gehören Personen im Unternehmen, von denen alle im Unternehmen wissen, dass sie dazu berechtigt sind Mitarbeiter zu kündigen. Das kann zum Beispiel der Firmeninhaber, der Geschäftsführer oder der Prokurist sein. Aber auch bei Personalleitern geht man in der Regel davon aus, dass sie kündigen dürfen.

Die zweite Gruppe von Personen, die grundsätzlich eine Kündigung unterschreiben können, gehört nicht zu diesen Personen. Dann muss bei der Kündigung eine Bevollmächtigung des Arbeitsgebers zur Kündigung vorliegen – und zwar im Original. So dass Sie die Kündigung zurückweisen können, wenn die Vollmacht fehlt. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen dabei helfen!

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2. Unterschreiben Sie nichts!

Wichtig: Sie sind nicht dazu verpflichtet, irgendetwas zu unterschreiben und sollten das auch nicht tun. Manchmal versuchen Arbeitgeber, den gekündigten Arbeitnehmer dazu zu bewegen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Mit diesem Vertrag wird das Arbeitsverhältnis sofort beendet und der Arbeitnehmer verliert seine Ansprüche gegen den Arbeitgeber. Dadurch bekommen sie vielleicht weniger Arbeitslosengeld und der Arbeitsgeber muss keine Angst mehr vor einer Kündigungsschutzklage haben. Es kann vorkommen, dass ein Arbeitgeber Druck aufbaut und versucht, Sie zur Unterschrift eines Aufhebungsvertrages zu bringen. Unterschreiben Sie nichts!

3. Melden Sie sich arbeitssuchend und arbeitslos

Melden Sie sich schnellstmöglich arbeitssuchend, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Denn Sie haben nur drei Tage Zeit! Wenn Sie sich nicht innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend melden, kann das finanzielle Nachteile für Sie haben. So dass Sie beispielsweise beim Arbeitslosengeld eine Sperre erhalten. Spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit müssen Sie sich auch arbeitslos melden. 

Unser Tipp: Die Meldung als arbeitssuchend und arbeitslos geht mittlerweile auch online bei der Arbeitsagentur!

4. Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erheben


Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, können Sie sich mit der Kündigungsschutzklage dagegen wehren.

a) Warum eine Kündigungsschutzklage erheben?

Meistens ist es eine gute Idee, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Vielleicht fühlen Sie sich nach der Kündigung verletzt und haben keine Lust mehr auf Ihren Arbeitgeber. Möglicherweise waren sie bereits davor nicht zufrieden mit Ihrem Arbeitgeber und wollen möglichst schnell weg. Trotzdem lohnt sich eine Kündigungsschutzklage meistens. 

Sie klagen mit der Kündigungsschutzklage auf Weiterbeschäftigung. Der Arbeitsgeber hat mit der Kündigung schon gezeigt, dass er kein Interesse mehr an Ihnen hat, er möchte sie schnell los werden. So dass das Risiko besteht, dass er die Kündigungsschutzklage verliert und Sie gegen seinen Willen weiterbeschäftigen und weiterbezahlen muss. Daher wird er bereit sein, Ihnen eine bestimmte Summe für den Arbeitsplatzverlust zu bezahlen. Dann schließen vor dem Arbeitsgericht mit dem Arbeitgeber einen Vergleich. In diesem Vergleich ist die Zahlung des Arbeitgebers sowie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. Mit dem Vergleich wird der Gerichtsprozess beendet. 

Die Höhe der Zahlung hängt von Ihrem Verhandlungsgeschick und den Risiken für den Arbeitgeber ab. Sie können hier auch weitere Vorteile erzielen: Beispielsweise kann man das Beendigungsdatum hinausgezögern oder die Ausstellung eines guten Arbeitszeugnisses vereinbaren. 

Sie können mir der Kündigungsschutzklage die wirtschaftlichen Folgen des Arbeitsplatzverlustes begrenzen. Profis wissen, wie man vor Gericht möglichst viel „herausschlägt“, daher sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.  

b) Verpassen Sie nicht die dreiwöchige Frist

Lassen sie auf keinen Fall die Frist von drei Wochen zur Erhebung der Klage ab Zugang der Kündigung verstreichen. Diese Frist gilt immer, egal ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht. So dass die Kündigung wirksam wird! Verpassen Sie die Frist, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, können Sie die Kündigungsklage (bis auch seltene Ausnahmefälle) nicht mehr erheben. So dass Sie möglicherweise eine hohe Abfindung verlieren.

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