Kündigungsschutz: Welche Bedingungen gelten in Deutschland?

Kündigungsschutz

Das Arbeitsrecht rund um den Arbeitsvertrag ist teilweise als Arbeitnehmerschutzrecht ausgestaltet. Der Gesetzgeber trägt der Tatsache Rechnung, dass der Arbeitgeber in der Regel der wirtschaftlich Stärkere im Verhältnis Arbeitnehmer – Arbeitgeber ist. In diesem Rahmen hat er auch verschiedene Formen von Kündigungsschutz geschaffen. Besonderer Kündigungsschutz wurde speziell für besonders vulnerable Gruppen aus gestaltet, wie Schwangere oder Schwerbehinderte. Im Geltungsbereich des Kündigungsgesetzes gibt es einen allgemeinen Kündigungsschutz.

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Besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen

Schwangere:

Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft gehört zu den wichtigsten Säulen der Schutzvorschriften für werdende Mütter. Hier besteht arbeitsrechtlich ein ausdrückliches Kündigungsverbot vom ersten Tag der Schwangerschaft an bis zu einem gewissen Zeitraum nach der Entbindung. Werdende Mütter sollen sich keine Sorgen um ihren Arbeitsplatz machen müssen. Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist nahezu unmöglich. Nur in besonderen Fällen kann der Arbeitgeber mit behördlicher Genehmigung eine werdende Mutter kündigen. Dabei muss der Grund für die Kündigung besonders schwerwiegend sein, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss in diesem Fall für den Arbeitgeber unzumutbar sein.

Schwerbehinderte:

Der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte ist nicht so absolut wie bei werdenden Müttern. Auch Schwerbehinderte können grundsätzlich gekündigt werden. Allerdings ist die Kündigung nur wirksam, wenn vorher die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt wurde.

Betriebsratsmitglieder:

Auch Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung kommt nur in Ausnahmefällen infrage, etwa wenn der Betrieb vollständig stillgelegt wird. Eine fristlose Kündigung bleibt jederzeit möglich. Das Gremium Betriebsrat muss vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung angehört werden.

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Allgemeiner Kündigungsschutz

Im Fokus des allgemeinen Kündigungsschutzes steht das Kündigungsschutzgesetz. Findet es in einem Betrieb Anwendung, spielt die Prüfung der sozialen Rechtfertigung bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Schlüsselrolle. Nicht in jedem Fall findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Zunächst muss das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers in dem Betrieb länger als sechs Monate bestanden haben. Außerdem muss das Unternehmen eine gewisse Größe haben, dass sich in der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer ausdrückt.

Unter dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes steht dem Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zur Verfügung. Diese kann er innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Das Gericht prüft dabei unter anderem die soziale Rechtfertigung der Kündigung.

Mängel der Kündigung, wie die Nichteinhaltung einer Kündigungsfrist, führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Wenn der betroffene Arbeitnehmer die Kündigung nicht vor dem Arbeitsgericht angreift, wird sie wirksam.

Irrtümlich nehmen viele Arbeitnehmer an, dass sie bei einer betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung haben. Das ist nicht der Fall. Jedoch kann der Arbeitgeber in diesem Fall die Kündigung mit einem Angebot für eine Abfindung verbinden. Im Gegenzug verlangt er, dass der Arbeitnehmer auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet. Auch in den Verfahren vor den Arbeitsgerichten einigen sich die Parteien häufig am Ende auf einen Abfindungsbetrag. Typische Sätze für eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung sind 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.

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Umgehung durch Aufhebungsverträge

Manche Arbeitgeber versuchen den Kündigungsschutz zu umgehen, indem sie einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung anbieten. Bevor Sie einen solchen Vertrag unterzeichnen, sollten Sie sich eine Bedenkzeit erbeten. Aufhebungsverträge können rechtliche Folgen für Sie haben. Unter anderem könnten Sie eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I bekommen. Lassen Sie sich deshalb nicht leichtfertig auf Aufhebungsverträge ein, ohne im Zweifel rechtliche Beratung in Anspruch genommen zu haben. Auch die Verlockung einer höheren Abfindung kann Ihnen am Ende Probleme bereiten.

Fazit: Im Arbeitsrecht gibt es verschiedene Formen von Kündigungsschutz

Bei jeder Kündigung von Arbeitgeberseite, sollten Sie überprüfen, ob Sie einen Kündigungsschutz haben. Besonderen Kündigungsschutz haben Sie, wenn Sie besonders geschützten Gruppen angehören. Dazu zählen Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder.

Über das Kündigungsschutzgesetz genießt jeder Arbeitnehmer einen allgemeinen Kündigungsschutzgesetz, wenn dieses Gesetz für ihn und das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Sie sollten nach jeder Kündigung die 3-Wochen-Frist im Auge behalten, mit der Sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben können. Bei Verstreichen der Frist werden Kündigungen in der Regel wirksam. Sie können nicht automatisch mit einer Abfindung bei einer Kündigung rechnen. Jedoch sieht das Kündigungsschutzgesetz bei der betriebsbedingten Kündigung vor, dass der Arbeitgeber Ihnen ein Abfindungsangebot machen kann.

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